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Die wichtigsten Änderungen zum neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Beratungs- und Dokumentationspflicht

Es besteht die Pflicht, die Versicherungsnehmer in einem nach Beratungsaufwand und Versicherungsprämie angemessenem Umfang zu beraten und zu informieren. Die Beratungspflicht gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Beratungsgespräche müssen dokumentiert werden. Bei einem Beratungsfehler entsteht eine Schadenersatzpflicht.

Vorvertragliche Anzeigepflichten

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die Umstände anzugeben, nach denen die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich in Textform fragt. Der Versicherungsnehmer ist damit von einer eigenen Einschätzung der Erheblichkeit von anzugebenden Umständen befreit. Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Anzeigepflichtverletzungen.

Widerrufsrecht

Es besteht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss bzw. zur Verfügungstellung aller Vertragsinformationen. (privat und gewerblich)

Vertragslaufzeit

Unabhängig der vereinbarten Laufzeit kann der Versicherungsnehmer bei Verträgen von mehr als drei Jahren den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des dritten Jahres und eines jeden darauf folgenden Jahres kündigen.

Wegfall des Alles oder Nichts-Prinzips im Versicherungsfall

Künftig führt ein grob fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall nicht mehr in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes sondern zu einer prozentualen Kürzung der Leistung je nach Verschuldensgrad. Bei leichter Fahrlässigkeit muss die Versicherungsgesellschaft voll leisten.

Beantragung des Versicherungsschutzes

Das bisherige Policenmodell (der Versicherungsnehmer erhält alle Vertragsunterlagen mit der Police zugestellt) entfällt. Bisher haben sich 3 Modelle herausgebildet, die dem Anspruch des neuen VVG gerecht werden, jedoch nicht von allen Versicherern angeboten werden.

Antragsmodell:
Der Kunde erhält gem. § 7 VVG die vollständigen Unterlagen vor Antragsaufnahme ausgehändigt. Dies muss mit der Unterschrift auf dem Antrag bestätigt werden. Danach erfolgt die Bearbeitung wie bisher.

Stellvertretermodell:
Der Versicherungsmakler ist in Besitz einer entsprechenden Maklervollmacht, die ihn zur Entgegennahme der vollständigen Unterlagen berechtigt. Die Maklervollmacht ist mit dem Antrag einzureichen. Der Versicherungsnehmer erhält die Unterlagen mit der Auftragsbestätigung oder wie bisher vom Versicherer zugestellt.

Das Angebotsmodell (Invitatio):
Der unterschriebene Antrag oder auch Antragserklärung genannt wird als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Versicherer gewertet. Dieses Angebot wird vom Versicherungsnehmer angenommen. Das ist durch eine Annahmeerklärung zu bestätigen.